Vermietung / Verpachtung #3

21. Januar 2020

Teil 3 – Umsatzsteuer bei der Vermietung und Verpachtung

Bei der Umsatzsteuer müssen wir folgende Vermietungsarten unterscheiden:

Langfristige Wohnraumvermietung

Die langfristige Vermietung von Wohnraum ist in jedem Fall umsatzsteuerfrei. Wird eine Garage oder ein Stellplatz zusammen mit einer Wohnung vermietet, ist dieser auch umsatzsteuerfrei. Wird die Garage oder der Stellplatz alleine vermietet, so fallen 19% Umsatzsteuer an. Auch hier gilt die Kleinunternehmerregelung (siehe kurzfristige Vermietung).

Kurzfristige Vermietung

Die kurzfristige Vermietung z.b. bei Ferienwohnungen ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig und zwar mit 7% Umsatzsteuer. Solange die Einnahmen unter 17.500EUR jährlich betragen, ist man sogenannter Kleinunternehmer und muss keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. In bestimmten Fällen kann es sich lohnen, freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten – dazu sollte man sich allerdings in jedem Fall beraten lassen.

Vermietung von Gewerbeflächen an einen vorsteuerabzugsfähigen Unternehmer

Grundsätzlich ist auch die langfristige Vermietung von Gewerbeflächen umsatzsteuerfrei. Wenn man allerdings an einen vorsteuerabzugsfähigen Unternehmer vermietet, kann man freiwillig 19% Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die vereinnahmte Umsatzsteuer muss man zwar ans Finanzamt weiterleiten. Dafür darf man aber die an andere Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer (z.B. bei Renovierungsarbeiten, bei Anschaffung die Makler- oder Notarrechnung) von der zu zahlenden Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer abziehen und bekommt diese somit erstattet. Auch hier sollte man sich vorher von einem Fachmann beraten lassen.


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