Holding zur Minimierung des Haftungsrisikos und der Steuerbelastung

28. April 2020

Das Wort „Holding“ klingt zunächst groß, kompliziert und teuer. Eigentlich liegt eine Holdingstruktur aber bereits vor, wenn man zwei GmbHs gründet und eine GmbH – die Holding – das Stammkapital der Tochter-GmbH hält. Das Stammkapital der Holding kann wiederum als Stammkapital bei der Tochter-GmbH eingesetzt werden, sodass man lediglich die Gründungskosten zweimal tragen muss.

Um die Steuervorteile einer Holding zu erläutern, möchte ich erst die Besteuerung der GmbH erklären:

Die GmbH zahlt von ihrem Gewinn auf Gesellschaftsebene ca. 30% Gewinnsteuern (Körperschaftsteuer, Soli und Gewerbesteuer). Der verbleibende Gewinn (70%) wird, sobald er an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, mit weiteren 25% Kapitalertragssteuer (auch Abgeltungsteuer genannt) besteuert. Bei einem Gewinn von 100 werden also 30 auf Ebene der GmbH gezahlt und bei Ausschüttung weitere ca. 18,9 auf Gesellschafterebene (25% von 70 Restgewinn). Solange es keine Ausschüttungen gibt, spart man sich die letzten 18,9.

Bei einem Holdingmodell wird auch auf Ebene der Tochtergesellschaft der Gewinn mit 30% besteuert, hier ist die Holding also genau so besteuert wie jede andere GmbH. (diesen Punkt übersehen viele Steuerpflichtige!) Schüttet die Tochter aber nun an die Holding den verbleibenden Gewinn aus, wird diese Ausschüttung steuerfrei gestellt. Allerdings gelten 5% der Ausschüttung als nicht abziehbare Betriebsausgabe auf Ebene der Holding (5% vom verbleibenden Gewinn 70 = 3,5). Da nur diese 5% steuerpflichtig sind, kommt es zu einer effektiven Besteuerung von 1,05% ( 3,5 werden mit 30% besteuert = 1,05). Sobald die Holding an den eigentlichen Gesellschafter ausschüttet, fallen wieder 25% Kapitalertragsteuer auf den verbliebenen Gewinn an.

Wer aufmerksam gelesen hat, fragt sich jetzt: Warum ist das denn günstiger? – Bei der Holding zahlt man bis das Geld beim Gesellschafter ist ja 1,05% mehr als bei einer normalen GmbH…

Der Grund ist folgender: viele GmbHs lassen Ihre Gewinne stehen, um sich die Kapitalertragsteuer bei einer Ausschüttung zu sparen. Oft möchte man auch Kapital in der GmbH aufbauen für weitere Investitionen. Sollte es der GmbH aber mal schlechter gehen oder es gibt beispielsweise einen großen Rechtsstreit, wird der nicht ausgeschüttete Gewinn durch Verluste wieder aufgebraucht. Dies kann bis zur Anmeldung von Insolvenz der GmbH führen. Man darf nicht vergessen: der Gesellschafter einer GmbH haftet nur bis zu seiner Einlage. Ist diese einmal eingezahlt, haftet er nicht mehr privat. Die GmbH aber haftet mit ihrem gesamten Vermögen. Steckt ein hoher Gewinnvortrag in der GmbH, haftet dieser Gewinnvortrag mit. Bereits ausgeschüttet Gewinne haften in der Regel nicht.

Wenn man also die GmbH aus Gründen der Haftungsbeschränkung gründen möchte, aber seinen Gewinn nicht immer der Ausschüttungsbesteuerung unterwerfen will, sollte man das Holdingmodell wählen.

Die operativ tätige Tochter schüttet jedes Jahr den verbleibenden Gewinn an die Holding aus. Das Haftkapital der Tochter wird somit klein gehalten, es kommt aber auf Ebene der Holding noch nicht zu der befürchteten Ausschüttungsbesteuerung von 25%, sondern es fallen nur weitere 1,05% an. Die Holding kann das ihr zur Verfügung stehende Kapital neu investieren.

Geht es nun der Tochter einmal sehr schlecht, steht im Falle einer Insolvenz nur das verbleibende Vermögen der Tochter zur Verfügung. Die Holding kann nicht belangt werden, sofern die Stammeinlage der Tochter zu 100% eingezahlt wurde.

Besonders bei Unternehmen mit mehreren größeren Projekten wie z.B. in der Baubranche bietet sich die Holding an. Falls ein Projekt nicht so laufen sollte wie erwartet, sind andere Projekte nicht gefährdet.


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