Freistellungsauftrag – Sparerfreibetrag

17. Oktober 2019

Viele kennen das: nach Eröffnung eines Tagesgeldkontos, eines Depots oder nach Abschluss eines Bausparvertrages stellt sich oft die Frage nach dem Freistellungsauftrag. Aber was ist das genau?

Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne von Wertpapieren (Aktien, Fonds, etc.) unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich der Einkommensteuer. Sie sind mit 25% Kapitalertragsteuer (umgangssprachlich auch Abgeltungsteuer) zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag und je nach Fall auch Kirchensteuer zu versteuern. Die Steuer wird direkt von den Banken abgezogen und ans Finanzamt abgeführt. Liegt der individuelle Steuersatz unter 25% ist der persönliche Steuersatz heran zu ziehen. Dies geschieht aber erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Der Gesetzgeber gewährt jedem Steuerpflichtigen einen Freibetrag, bis zu dessen Höhe diese Einnahmen steuerfrei bleiben. Für Singles beträgt dieser 801EUR/Jahr, bei Verheirateten/Verpartnerten 1.602EUR/Jahr. Nur Einnahmen, die diesen Sparerpauschbetrag übersteigen, werden versteuert. Die Banken behalten die Steuer direkt ein. Somit macht es Sinn den Banken gleich mitzuteilen, dass sie den Sparerpauschbetrag bitte komplett – oder auch nur zum Teil – bei der Steuerberechnung berücksichtigen sollen. So muss man nicht immer mit der Steuererstattung auf die Einkommensteuererklärung warten.

Hat man mehrere Banken, kann man den Sparerpauschbetrag auch aufteilen. Zu diesem Zweck muss man den Banken einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Man sollte nur darauf achten, dass der insgesamt erteilte Freistellungsauftrag die 801EUR bzw. 1.602EUR nicht überschreitet. Die Banken müssen den verbrauchten Freistellungsauftrag an das Bundeszentralamt für Steuern melden, die es wiederum an die Finanzämter weiterleiten. Ein zu hoher Freistellungsauftrag würde also auffallen und man muss die Steuer nachzahlen.

Sie haben Ihren Freistellungsauftrag vergessen zu stellen? Kein Problem, mit einer Steuerbescheinigung der Bank können Sie sich die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer über die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen!


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